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Haftung der Mitglieder einer Architektengemeinschaft
OLG Oldenburg, Urt. vom 31. 5. 1995, Az. 2 U 63/93 Jeder Architekt einer Architektengemeinschaft haftet persönlich unbeschränkt für Handlungen der jeweils anderen Architekten dieser Gemeinschaft. Die Architektengemeinschaft stellt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts dar. Die Mitglieder der Gemeinschaft können sich aber nicht darauf berufen, daß der jeweils handelnde Architekt von ihnen zu der Vertretung nicht bevollmächtigt gewesen sei. Das OLG Oldenburg hat entschieden, daß mit dem Auftreten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts die freiberuflichen Architekten zum Ausdruck bringen, daß jeder von ihnen umfassend bevollmächtigt ist, die jeweils anderen zu vertreten. Im konkreten Fall hatte ein Architekt der Architektengemeinschaft eine Herstellungskostengarantie gegenüber dem Bauherrn erklärt, die nicht eingehalten werden konnte. Der Bauherr hat sämtliche Architekten der Gemeinschaft klageweise in Anspruch genommen und aus den vorgenannten Gründen obsiegt