Textversion
StartseiteOnline VergleichsrechnerFirmenversicherungenPrivatversicherungenReiseversicherungen OnlineabschlussLogin

Allgemein:

Startseite

Pflegezusatz Versicherung

Kündigungsfristen bei Versicherungen

Versicherungssteuer

Private Krankenversicherung

Gesetzliche Kranken Versicherung

Sozialgesetzbuch SGB 5

Gesetze allgemein

Statistisches Bundesamt

Hintergrundinformationen

Kundenbewertungen

Betriebliche Altersversorgung

Aktualisierungen

Keine Anfechtung bei Kalkulationsirrtum
BGH, Urteil vom 07.07.98 X ZR 17/97 Bei der Ausschreibung eines staatlichen Bauamtes für Tischlerarbeiten werden vom Bauherrn nach eigener Schätzung rund DM 350.000,00 Kosten erwartet. Die eingegangenen Angebote liegen zwischen DM 305.000,00 und DM 476.000 DM. Noch vor Erteilung des Zuschlages erklärt der Mindestbietende, irrtümlich die Transport- und Montagekosten nicht eingerechnet zu haben und bittet um Entlassung aus der Wertung. Dies lehnt das Bauamt ab und erteilt ihm den Auftrag. Da der Auftragnehmer den Auftrag nicht ausführt, wird ihm nach Fristsetzung gekündigt. Durch die Beauftragung einer anderen Fachfirma entstehen mehr Kosten in Höhe von rund einer viertel Million DM, die der Auftraggeber gegen den Bieter einklagt. Der BGH gibt dem Auftraggeber vollumfänglich recht, weil der Bieter nicht wegen Irrtums anfechten könne, da sich seine Fehleinschätzung nicht auf den Preis selbst beziehe, sondern nur auf dessen Zustandekommen. Hierbei handle es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum, der von der Anfechtungsregelung nicht erfaßt sei. Dies würde sogar für einen vom Auftraggeber erkannten oder einen treuwidrig nicht zur Kenntnis genommenen Irrtum gelten. Ein treuwidriges Verhalten des Auftraggebers, das den Auftragnehmer zur Lösung vom Vertrag berechtige, könnte nur dann angenommen werden, wenn die Ausführung der Leistung für den Auftragnehmer schlechterdings unzumutbar sei, da sie ihn in erheblichste Schwierigkeiten bis hin zur Existenzgefährdung bringen könne. Dies liege allerdings nicht vor, da die Abweichung von der geschätzten Kostensumme so gering sei, daß der Bauherr nicht von einer Existenzgefährdung des Auftragnehmers habe ausgehen müssen.
Praxistipp: Wenn Sie einen Kalkulationsirrtum eines Bieters erkennen, der zu erkennbar zu günstigen Preisen führt, können Sie also ruhigen Gewissens dem Bauherrn raten, dennoch selbst bei Erkennen dieses Irrtums den Bieter zu beauftragen, da dieser gezwungen ist, das Objekt zu den Konditionen seines Angebotes durchzuführen, auch wenn dies für ihn einen Verlust bedeutet.