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Steuerlich geförderte Basisrente

Bitte beachten Sie die » Basisrente 2015

Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes werden Aufwendungen für die Altersvorsorge in drei Schichten abgestuft steuerlich begünstigt.

Die Basisrente entsteht aus Beiträgen

zur gesetzlichen Rentenversicherung ,
zu berufsständischen Versorgungswerken,
zu landwirtschaftlichen Alterskassen,
zu privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen, die die Fördervoraussetzungen erfüllen (Rürup-Rente).

Gemäß § 10 Abs. 3 EStG sind Aufwendungen bis zu 22.172 EUR (zuvor 20000) Ledige pro Person als Sonderausgaben abziehbar. Für Verheiratete das Doppelte. Im Übergangszeitraum sind ab dem Jahr 2005 zunächst 60 % dieses Betrages begünstigt. Der Prozentsatz steigt in 2 %-Schritten bis der Höchstbetrag im Jahr 2025 erreicht ist. In der Auszahlungsphase sind Rentenzahlungen aus diesen Produkten steuerpflichtig. Die Versteuerung beginnt bei 50 % im Jahr 2005 steigt bis 2020 auf 80 % und erreicht im Jahr 2040 100 %.

In den Jahren 2005 bis 2019 wird im Rahmen der Günstigerprüfung ermittelt, ob die bis 2004 geltende Berechnung der Vorsorgeaufwendungen günstiger ist als die neue Regelung. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wird dieser Betrag rückwirkend ab 01.01.2006 um den Erhöhungsbetrag gemäß § 10 Abs. 3 EStG erhöht, sodass auch Selbstständige und Freiberufler alle Einzahlungen in eine Basisrente vom ersten Euro an steuerlich geltend machen können. Freiberufler haben darüber hinaus den Vorteil, dass Einzahlungen in ein berufsständisches Versorgungswerk nicht angerechnet werden.

Diese Regelung hebt die steuerlichen Nachteile auf, die entstehen, wenn Aufwendungen für eine zusätzliche Basisrente steuerlich unberücksichtigt bleiben, die Leistungen im Rentenalter aber voll versteuert werden müssen.

Mit der Gesetzesänderung dürfen Rürup-Produkte auch von Banken und Fondgesellschaften vertrieben werden. Die genaue Ausgestaltung ist zwischen der Versicherungswirtschaft und ihren Konkurrenz noch umstritten.

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