BGH, Urteil vom 14.05.98 VII ZR 320/96 Bei einem zu einem Pauschalpreis vergebenen Rohbau stellt der Bauunternehmer Abschlagsrechnungen nach Zahlungsplan, sowie daneben auf Rechnungen für zusätzlich eingebauten Stahl, in denen jedoch die Stahlmengen aus dem Hauptvertrag nochmals enthalten sind. Der Architekt gibt die Rechnungen zur Zahlung frei. Die hierdurch entstehende Überzahlung in erheblicher Höhe kann der Bauherr vom Unternehmer wegen Konkurs desselben nicht mehr zurückerlangen. Der Bauherr verlangt vom Architekten Schadensersatz. Der BGH hält diese Schadensersatzpflicht für wahrscheinlich und verweist den Rechtsstreit zurück an das OLG. Er hält hierbei fest, daß der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt verpflichtet ist, Abschlagsrechnungen der Bauunternehmer daraufhin zu überprüfen, ob sie den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig sind und ob die zugrundegelegten Leistungen erbracht sind. Soweit ein Schaden wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtungen des Architekten entsteht, ist dieser haftbar. |