Oberlandesgericht Koblenz, 3 U 713/95 Ein Bauunternehmer haftet auch für Schäden, die Unbefugte beim Betreten einer Baustelle erleiden. Für das Koblenzer Oberlandesgericht gilt die so genannte Verkehrssicherungspflicht in besonderer Weise für die Zugangssicherung gegenüber Kindern, aber auch Baustellenbesuchern und anderen Personen, wenn dort schwerwiegende Gefährdungen bestehen. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadensersatzklage eines Bauarbeiters überwiegend statt. Der Kläger hatte privat am Wochenende dem künftigen Mieter eines noch nicht fertigen Hauses geholfen, Gegenstände in den Keller zu schaffen. Dabei war er auf einen mit einer undurchsichtigen Plane abgedeckten Deckendurchbruch getreten und in den Keller gestürzt. Der Unternehmer hatte geltend gemacht, der Arbeiter habe sich unbefugt auf der Baustelle aufgehalten. Die Richter hielten dem Bauunternehmer vor, eine besondere Gefahrenquelle geschaffen und sie nicht ausreichend gesichert zu haben. Allerdings sprachen sie dem Arbeiter aber auch nicht den vollen Schadensersatz zu. Sie warfen ihm vor, teilweise selbst an dem Unfall schuld zu sein. Denn der mit einer undurchsichtigen Plane abgedeckte Boden einer Baustelle dürfe erst betreten werden, wenn man sich vorher Gewissheit darüber verschafft habe, was unter der Plane sei. |