Textversion
StartseiteOnline VergleichsrechnerFirmenversicherungenPrivatversicherungenReiseversicherungen OnlineabschlussLogin

Allgemein:

Startseite

Pflegezusatz Versicherung

Kündigungsfristen bei Versicherungen

Versicherungssteuer

Private Krankenversicherung

Gesetzliche Kranken Versicherung

Sozialgesetzbuch SGB 5

Gesetze allgemein

Statistisches Bundesamt

Hintergrundinformationen

Kundenbewertungen

Betriebliche Altersversorgung

Aktualisierungen

Untersuchungs und Hinweispflicht des Architekten auch für eigene Fehler
OLG München, Urteil vom 22.03.2000 - 27 U 602/99, IBR 2000,614

Beanstandet der Bauherr Mängel, ist der Architekt verpflichtet, die Ursachen und Behebungsmöglichkeiten dieser Mängel umfassend zu untersuchen und den Bauherrn über das Ergebnis zu unterrichten. Das umfasst auch die Aufklärung über eigene Fehler des Architekten. Eine Verletzung dieser Verpflichtung macht den Architekten gegenüber dem Bauherrn schadensersatzpflichtig.

Ein Bauherr hatte gegen ein ausführendes Unternehmen geklagt wegen mangelhafter Leistungen. Im Verlaufe des Rechtsstreits stellte sich heraus, daß die Mangelhaftigkeit auf die fehlerhafte Leistung eines anderen Unternehmens zurückzuführen war.

Der Bauherr hatte nach Vorliegen des Mangels den Architekten in die Auseinandersetzung mit einbezogen und verklagt nun den Architekten auf Schadenersatz, weil dieser ihn nicht hinreichend beraten habe. Er habe insbesondere nicht darauf hingewiesen, daß hier auch ein Anspruch gegen ihn selbst bestünde aus fehlerhafter Bauüberwachung.

Das OLG gab der Klage statt und verurteilte den Architekten nicht nur zur Zahlung der Mängelbeseitigungskosten, sondern auch der Kosten des vorangegangenen Rechtsstreits.

TIPP: Aufgrund dieser Entscheidung ist immer zu empfehlen, den Architekten in die Mängelbeseitigungsmaßnahmen mit einzubeziehen. Vom Architekten selbst verlangt die Rechtsprechung, daß dieser auch auf eigene Fehler hinweist, was allerdings von anderen Freiberuflern schon seit vielen Jahren verlangt wird. Insoweit ist diese Rechtsprechung konsequent zu der Rechtsprechung zur Hinweis- und Aufklärungspflicht anderer Berater. Kommt der Architekt dem nicht nach, haftet er wegen Verletzung der Hinweispflicht 30 Jahre.