Schlußrechnung als Fertigstellungsanzeige für fiktive Abnahme |
Ein Rohbauunternehmer streitet mit dem Bauherrn über Mangelhaftigkeit des erbrachten Werkes. Nachdem keine Einigung zustandekommt, schickt der Unternehmer seine Schlußrechnung und zieht einen Teil für Mängelbeseitigungskosten ab. Im übrigen verlangt er Zahlung, die der Bauherr nicht leisten will, da das Werk nicht abgenommen sei. Der Rohbauunternehmer kann sich mit seiner Forderung durchsetzen, da gemäß der im vorliegenden Fall vereinbarten VOB/B eine Bauleistung dann als abgenommen gilt, wenn der Auftragnehmer dem Aufraggeber die Fertigstellung schriftlich mitteilt und der Aufraggeber nicht binnen zwölf Werktagen widerspricht. Das Zusenden der Schlußrechnung beinhaltet eine solche Fertigsstellungsanzeige. Der Bauherr habe deshalb durch sein Schweigen hierzu die Bauleistung abgenommen. |
Praxistipp: Bei Streitigkeiten über mangelhafte Leistungen müssen Sie Ihre Bauherrn dazu anhalten, nach Zusendung der Schlußrechnung jedenfalls die Abnahme ausdrücklich zu verweigern und die Mängelrechte vorzubehalten. In dem ebenfalls häufigen Fall, daß der Bauunternehmer seine Rechnungen dem Architekten zuschickt, müssen Sie bei der Rechnungsprüfung darauf achten, diese so unverzüglich durchzuführen, daß der Bauherr jedenfalls noch diese Widerspruchsmöglichkeit gegen die fiktive Abnahme hat. Am besten sollten Sie deshalb sofort nach Erhalt der Schlußrechnung diese abschriftlich dem Bauherrn zusenden |