OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.97, Aktenzeichen 23 U 220/96 Eine Geschäftsfrau beauftragt in getrennten Verträgen Architekt, Statiker und Bauunternehmer mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Nach Betonieren des Kellergeschosses stellt sich heraus, daß an zahlreichen Stellen Wasser eindringt. Alle Beteiligten bestreiten ihre Verantwortung. Die Bauherrin verklagt daraufhin den Statiker auf den vollen Schaden von DM 300.000,00. Dieser beruft sich darauf, das überwiegende Verschulden am Schadenseintritt liege beim Architekten. Das OLG schließt sich dem mit einer Verschuldensverteilung von 70 zu 30 an, da eine weiße Wanne hätte ausgebildet werden müssen. Zwischen den Mitverschuldensbeteiligten (baubeteiligten?) Architekt und Statiker liege kein Gesamtschuldverhältnis vor, daß es dem Bauherrn erlaube, von einem Mitbeteiligten den Gesamtschaden zu verlangen. Praxistip: In diesem Fall ist es für den Bauherrn äußerst schwierig, die Schadensquote der einzelnen Baubeteiligten im vornherein abzuschätzen. Auch wenn landläufige Meinung ist, es läge in solchen Fällen eine Gesamtschuld zwischen den Baubeteiligten vor, trifft dies zumindest dann nicht zu, wenn die Schadensverursacher in getrennten Verträgen vom Bauherrn beauftragt wurden. Der Bauherr muß deshalb selbst die Verursachungsanteile der Beteiligten einschätzen und gegen die jeweiligen Beteiligten gesondert geltend machen. Dies begründet ein erhebliches Prozeßrisiko. Bei einer Gesamtschuld könnte der Bauherr von jedem Mitverschuldensbeteiligten den Gesamtbetrag verlangen; die Quote würde dann nur im Innenverhältnis zwischen den einzelnen Beteiligten eine Rolle spielen. |