Ein Bauherr fordert den Unternehmer nach einer Mängelrüge auf, die vorliegenden Mängel bis zum 31.05.98 zu beheben und droht an, nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Erfüllung durch den Unternehmer abzulehnen. Nachdem der Bauunternehmer die Mängel nicht beseitigt, verklagt ihn der Bauherr auf Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung. Das OLG weist die Klage ab, weil der Bauherr mit Ablauf der Nachfrist mit Ablehnungsandrohung sein Nachbesserungsrecht verloren habe. Nach dem ergebnislosen Ablauf der Frist sei der Nachbesserungsanspruch ausgeschlossen und damit zugleich das Selbsthilferecht aus 633 Abs. 3 BGB mit der daraus resultierenden Pflicht des Bauunternehmers, Mängelbeseitigungsvorschüsse zu leisten. Indem das OLG den Verlust des Nachbesserungsanspruches feststellt, nimmt es den Bauherrn die Möglichkeit, einen Vorschußbetrag auf Nachbesserungskosten zu verlangen und nach Durchführung der Nachbesserung über die Kosten derselben abzurechnen. |