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Ist der Vorunternehmer Erfüllungsgehilfe des Bauherrn oder des nachfolgenden Unternehmers?
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.1999, AZ 21 U 127/98 Nach Durchführung von Parkettlegearbeiten durch einen Parkettverlegebetrieb wölbt sich das Parkett aufgrund der im Estrich vorhandenen Restfeuchte. Es muß vollständig entfernt und neu verlegt werden. Der Parkettleger beruft sich auf unzureichende Aufheizung und Austrocknung durch den Estrichleger und auf eine Anweisung des Architekten, sofort mit der Verlegung zu beginnen. Der Bauherr hält dem entgegen, der Unternehmer habe das Aufheizprotokoll des Estrichs nicht hinreichend geprüft und dadurch den Schaden verursacht. Der Parkettleger macht gegen den Bauherrn seinen Werklohnanspruch für die Neuverlegung geltend. Das OLG Düsseldorf gibt dem Unternehmer teilweise recht. Zwar habe er seine Prüfungspflicht verletzt, die im BGB-Vertrag ebenso wie im VOB-Vertrag gelte und dadurch die Schadensentstehung mit verursacht, was zu einer Kürzung seiner Ansprüche führe. Der Bauherr seinerseits müsse sich allerdings sowohl das Verschulden seines Architekten, als auch das Verschulden des Estrichlegers gem. 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) zurechnen lassen. Der Estrichleger sei im Verhältnis zum Parkettleger als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn anzusehen. Dies begründet das OLG damit, daß der Bauherr verpflichtet sei, nicht nur rechtzeitig ein baureifes Grundstück zur Verfügung zu stellen, sondern auch eine mangelfreie Leistung des Vorunternehmers. Daher erbringe der Vorunternehmer eine Leistung, die der Bauherr gegenüber dem Nachfolgeunternehmer schulde, was die Einqualifizierung des Vorunternehmers als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn rechtfertige.
Praxistipp: Im Ergebnis ist dieses Urteil zu bejahen, es steht allerdings im Gegensatz zur häufig kritisierten Rechtsprechung des BGH. Der Nachfolgeunternehmer hat grundsätzlich keinerlei vertragliche Möglichkeiten, auf den Vorunternehmer einzuwirken. Daher muß richtigerweise grundsätzlich das Risiko der ordnungsgemäßen Zur-Verfügung-Stellung der Vorarbeiten in die Sphäre des Bauherrn fallen. Der BGH meint hingegen, daß ein nachfolgend tätiger Unternehmer das unkalkulierbare Risiko einer mangelhaften oder verspäteten Leistung des Vorunternehmers zu tragen haben soll.