OLG Celle, Urteil vom 27.06.96, OLG R 98, 158 Ein Bauherr wirft seinem Architekten vor, für eine eingetretene Baukostenüberschreitung verantwortlich zu sein, da er weder eine Kostenschätzung noch eine Kostenberechnung erstellt habe. Der Architekt bestreitet die Schadensursächlichkeit der unterlassenen Berechnungen und beruft sich auf einen entsprechenden Wertzuwachs des Objektes. Das OLG Celle läßt die Frage der Schadensursächlichkeit offen, da dem Bauherrn jedenfalls kein Schaden entstanden sei. Da das Bauobjekt nicht billiger herzustellen war, gleichen sich Mehrkosten und entsprechender Wertzuwachs aus. Gleiches gilt nach Ansicht des OLG Celle auch hinsichtlich zusätzlicher Finanzierungskosten. Eine Kostenreduzierung sei nur durch völlige Umplanung des Hauses möglich gewesen. Der Vorteil, ein größeres Haus mit gewünschter großzügigerer Raumaufteilung zu erhalten, gleiche den Nachteil der größeren Zinsbelastung aus. |