Der Auftraggeber beauftragte einen Projektsteuerer mit Leistungen der Projektsteuerung. Grundlage dieses Vertrages war das Leistungsmodell des Deutschen Verbandes der Projektsteuerer mit den Projektphasen "Projektvorbereitung, Planung, Ausführungs-Vorbereitung, Ausführung und Projektabschluss sowie den vier Handlungsbereichen "Organisation/Information/Koordination/Dokumentation, Qualitäten/Quantitäten, Kosten und Termine . Während des Laufs des Vertrages kündigte der Auftraggeber diesen fristlos. Der Projektsteuerer machte nunmehr für die noch nicht erbrachte Leistung ein Honorar geltend. Er vertrat die Auffassung, es liege ein Werkvertrag vor, so daß ihm das für die nicht erbrachte Leistung vereinbarte Honorar abzüglich der von ihm ersparten Aufwendungen zustünde. Dem widersprach das OLG Düsseldorf in der genannten Entscheidung. Der Projektsteuerungsvertrag sei grundsätzlich als Dienstvertrag einzuordnen, soweit kein konkreter werkvertraglicher Erfolg von dem Projektsteuerer geschuldet sei. Eine Einstandspflicht sei beim Projektsteuerungsvertrag nicht ersichtlich, wie dies für den Architekten typisch sei. Allein die Zugrundelegung des von der DVP entwickelten Leistungsmodells begründe diese konkrete werkvertragliche Erfolgsverpflichtung nicht. |