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Abrechnung nach Kündigung: Wie ist die Höhe der ersparten Aufwendungen zu ermitteln ? |
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.96 - 3 U 97/96 Kündigt ein Bauherr einen Architektenvertrag, ohne daß ihm ein wichtiger Grund hierfür zur Seite steht, dann steht dem Architekten für die beauftragten, zum Zeitpunkt der Kündigung aber noch nicht von ihm erbrachten Leistungen gemäß 649 BGB eine Vergütung zu. Diese Vergütung beläuft sich betraglich auf das vereinbarte Nettohonorar abzgl. der Aufwendungen, die der Architekt aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Auftrages ersparte. Weiter abzuziehen sind (nicht von praktischer Bedeutung) Einkünfte, deren Erzielung der Architekt böswillig unterlassen hat, obwohl er aufgrund der freigewordenen Kapazität hierzu in der Lage gewesen wäre. Im geschilderten Fall setzte der Architekt für den ihm zustehenden Vergütungsanspruch pauschal 60 % des Nettohonorars für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen an. Er begründete dies damit, daß der für die Auftragsausführung zuständige Mitarbeiter von ihm weiter beschäftigt wurde und ein Ersatzauftrag binnen eines Jahres nicht eingegangen sei. Das Gericht folgte dem Architekten in dessen Argumentation und billigte die ihm 60 % für die nicht ausgeführten Arbeiten zu. Dieser Anspruch des Architekten könne zwar nicht auf die Bestimmungen des Architektenvertrages gestützt werden, da die dortige 60:40-Regelung, wie der BGH in anderer Sache festgestellt habe unwirksam sei. Der Anspruch folge vielmehr aus dem Vortrag des klagenden Architekten, daß eigentlich überhaupt kein Abzug für ersparte Aufwendungen entstanden sei und deshalb der Ansatz von 40 % für den Bauherrn günstig sei. Der Bauherr habe zwar die hierzu vorgetragenen Ausführungen des Architekten bestritten, jedoch keinen Beweis dafür angetreten, daß die vom klagenden Architekten vorgetragenen Sachverhalte unzutreffend seien. |
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