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Nachweis für Ersatzaufträge bei vorzeitiger Kündigung des Architektenvertrages |
OLG Celle, Urteil vom 22.04.1999, AZ 14 U 114/ 98 Ein Bauherr kündigt einen für die Phasen 1 bis 9 erteilten Planungsvertrag nach der Leistungsphase 6. Der Architekt macht sein Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen geltend und trägt vor, im fraglichen Zeitraum keine angestellten Mitarbeiter beschäftigt und keine Ersatzaufträge hereinbekommen zu haben. Das OLG weist die Klage ab, weil der Vortrag des Architekten nicht 679 BGB genüge. Der Architekt müsse sowohl für die ersparten Aufwendungen eine Nachkalkulation vorlegen, als auch im einzelnen vortragen, welche sonstigen Aufträge er im fraglichen Zeitraum wahrgenommen und welche Versuche er unternommen habe, Ersatzaufträge zu akquirieren. |
Praxistip: Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Architektenvertrages ist die Darlegungspflicht des Architekten deshalb hinsichtlich des Bemühens um Ersatzaufträge recht weitgehend und ernst zu nehmen. Insbesondere sollten also Nachweise gesammelt werden, welche Akquisitionsversuche unternommen wurden |
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