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Baurecht: Zur Informations- und Hinweispflicht von technischen Neuerungen (28.9.2001) Architekten müssen sich grundsätzlich über den neuesten Stand der Technik informieren und den Auftraggeber auf diese Neuerungen hinweisen. Kommt der Architekt dieser Hinweispflicht nicht nach, kann er sich aus § 635 BGB schadensersatzpflichtig machen. |
Der Sachverhalt: Der Kläger betreibt ein Ingenieurbüro und übernahm für die Beklagten die technische Ausrüstung eines Bauvorhabens. Die Planung sah für die Raum-Innenlüftung sog. Brandschutzklappen vor. Die Beklagten waren mit dieser Lösung nicht einverstanden, da sie nicht mehr dem neuesten Stand der Technik entspreche. Sie ließen anstelle der Brandschutzklappen neuere Deckenschotts einbauen. Daraufhin erklärten die Beklagten gegenüber der Forderung des Klägers die Aufrechnung in Höhe von rund 53.000 DM (Mehrkosten für die Deckenschotts). Der Kläger fordert von den Beklagten die Zahlung seiner ”aufgerechneten“ Honorarforderungen. Die Klage hatte vor dem LG Erfolg. Die Berufung führte zur Klageabweisung. |
Die Gründe: Der Honoraranspruch des Klägers ist nach der Aufrechnung der Beklagten erloschen. Die Beklagten haben einen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger wegen fehlerhafter Planung (§ 635 BGB). Der Architekt schuldet eine Planung, die den anerkannten Regeln der Baukunst entspricht. Er muss die richtigen Baumaterialien auswählen und bei mehreren Alternativen grundsätzlich den sichersten Weg gehen. Zu dem Zeitpunkt des Einbaus der Brandschutzklappen entsprachen diese schon nicht mehr dem neusten Stand der Technik. Dies wusste der Kläger. Er hätte die Beklagten zumindest auf die Möglichkeit des Einbaus von Deckenschotts hinweisen müssen. Diese Hinweispflicht entfällt auch nicht deswegen, weil der geplante Einbau der Brandschutzklappen an sich fachlich nicht zu beanstanden ist. Diese Lösung ist bei der Wartung kostenintensiver und unwirtschaftlicher. |
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