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Schürmann-Bau, Haftung von Architekt und Baufirma |
LG Bonn, Urteil vom 14.03.2000, AZ 1 O 376/97 Der von der Bundesregierung geplante Schürmann-Bau in Bonn hat bereits mehrfach die Gerichte beschäftigt. Am 22.12.1993 drang Rheinhochwasser in den Baustellenbereich ein. Das Hauptgebäude geriet dadurch unter Auftrieb und hob sich in Teilen um mehrere Dezimeter. Im weiteren Tagesverlauf wurden die Innenräume der Untergeschosse vollständig überflutet. Durch den dadurch entstandenen Auftriebsverlust traten Rücksetzungen ein, die jedoch ungleichmäßig auftraten, so daß sich das Gebäude quasi verkantete. Ursache für das Eindringen des Wassers ist auf der Rheinseite ein auf der Länge von 38 m fehlende Konsole mit Fugenband, die den entgültigen Hochwasserschutz darstellen sollte. Das Landgericht Bonn verurteilte sowohl die Baufirma als auch den bauleitenden Architekten dem Grunde nach. Die Baufirma behauptete (wohl als Schutzbehauptung), die Konsole sei nachträglich aus dem Leistungsumfang einvernehmlich herausgenommen worden. Den Beweis hierfür konnte die Bauunternehmung allerdings nicht führen, weshalb sie dem Grunde nach haftet. Gleichermaßen wurden auch die bauleitenden Architekten verurteilt, weil sie im Rahmen ihrer objektüberwachenden Tätigkeit die Weglassung der Konsole nicht bemerkt hatten, sondern der Bundesbaudirektion die Abnahme des Rohbaus empfohlen hatten. Beim Hochwasserschutz für einen direkt am Rhein liegenden Bau handelt es sich um einen besonders wichtigen und kritischen Bauabschnitt, dem die Architekten besondere Aufmerksamkeit hätten zukommen lassen müssen. |
Praxistipp: Unbeachtlich ist der Umstand, daß die Auftraggeberseite selbst das Fehlen der Konsole nicht rügte. Ein Mitverschulden kommt insoweit nicht in Betracht, da weder der Rohbauunternehmer noch das bauleitende Architekturbüro einen Anspruch darauf hatten, von der Bundesbaudirektion überwacht und auf drohende Schäden hingewiesen zu werden. Dies war gerade die Aufgabe der bauleitenden Architekten selbst. |
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