Sie sind hier: Bauschadenfälle
Zurück zu: Startseite
Allgemein:
Pflegezusatz Versicherung
Kündigungsfristen bei Versicherungen
Versicherungssteuer
Private Krankenversicherung
Gesetzliche Kranken Versicherung
Sozialgesetzbuch SGB 5
Gesetze allgemein
Statistisches Bundesamt
Hintergrundinformationen
Kundenbewertungen
Betriebliche Altersversorgung
Aktualisierungen
Unwirksames Sicherungsverlangen nach 648 a BGB? |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.98, Aktenzeichen 23 U 150/97 Bei einem Bauauftrag, der zu einem Pauschalpreis von 1,72 Mio. erteilt wurde existiert ein Zahlungsplan. Dessen erste Raten in einer Höhe von DM 500.000,00 werden bezahlt. Danach kommt es wegen Bauzeitüberschreitungen und Qualitätsmängeln zum Streit zwischen Unternehmer und Bauherrn. Der Unternehmer verlangt nunmehr eine Sicherheit in Höhe der kompletten offenen vertraglichen Vergütung von 1,22 Mio. Der Bauherr weigert sich trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung, eine solche Sicherheit zu geben, da er diese für überhöht hält, wobei er sich auf die Mängel bezieht. Daraufhin kündigt der Unternehmer den Bauvertrag. Das OLG Düsseldorf hält die Kündigung des Unternehmers für berechtigt und gibt deshalb dessen Schadensersatzansprüchen statt. Es meint zutreffend, dem Unternehme stehe nach 648 a BGB grundsätzlich eine Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruches zu. Da die streitgegenständlichen Mängel weit weniger als die zum Teil noch nicht fällige Restvergütung von 1,22 Mio. DM ausmachte, meinte das OLG, der Bauherr hätte aus eigenen Überlegungen heraus eine um die Mängelkosten gekürzte Sicherheit geben müssen. |
Praxistipp: Sie sollten Ihre Bauherren in einem Fall ,wie dem vorliegenden, dringend dazu raten, die Sicherheit nach 648 a BGB zu leisten, da er anderenfalls erhebliche Schadensersatzansprüche gegen sich auslösen kann. Generell sollte die Sicherheit in voller Höhe geleistet werden, da überwiegend die Meinung vertreten wird, daß auch behauptete Mängel auf die Höhe der zu erbringenden Sicherheit überhaupt keinen Einfluß haben, soweit sie noch durch Nachbesserung beseitigt werden können. |
Gehe zu: Haftung auch bei unbefugtem Betreten der Baustelle Unwirksame Vertragsstrafklauseln