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GÜ-Pauschalfestpreis

Pauschal

GÜ-Pauschalfestpreis kann nicht ohne weiteres Grundlage sein für anrechenbare Kosten 30.07.2003 HOAI §§ 8, 10
Köln - Hat der Bauherr einen GÜ (Generalübernehmer) beauftragt, kann der Architekt des Bauherrn den GÜ-Pauschalfestpreis nicht ohne weiteres als anrechenbare Kosten für seine Honorarermittlung zu Grunde legen. Er muss den vereinbarten Pauschalpreis aufgliedern und die daraus anrechenbaren Kosten angeben. Nicht anrechenbare Kosten sind herauszurechnen. Etwaige Regiekosten des GÜ bei der Koordination der Subunternehmer können bei der Ermittlung des Architektenhonorars nicht berücksichtigt werden. Dies hat das OLG Köln mit Urteil vom 25.07.2002 (Az: 8 U 86/01) verkündet.

im konkreten Fall hatte der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Steuerberaterhonorar über insgesamt 3.086,33 € (6.036,34 DM) geltend gemacht.

Der Kläger hatte beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.086,33 € (6.036,34 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 01. September 1998 zu zahlen. Der Beklagte hatte beantragt, die Klage abzuweisen. Er Beklagte bestritt die Klageforderung nicht, sondern forderte im Gegenzug von dem Kläger teils im Wege der Aufrechnung gegen die Klageforderung, teils widerklagend die Zahlung von Architektenhonorar.

Den behaupteten Gegenansprüchen des Beklagten liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Mitgesellschafter einer Bauherrengemeinschaft. Am 23. Dezember 1996 schloss der Kläger als Geschäftsführer für die Bauherrengemeinschaft einen Generalunternehmervertrag mit einer Baufirma. Die Geschäftsführerin dieser Firma, die ausschließlich mit Subunternehmern arbeitet, ist die Ehefrau des Beklagten.

Nach § 1 des Generalunternehmervertrages übertrug die Bauherrengemeinschaft der baufirma die schlüsselfertige und vermietungsfähige Erstellung des Modernisierung-Bauvorhabens eines Mehrfamilienhauses in Güstrow zu einem Pauschalfestpreis von 676.722,00 DM einschließlich 15 % Umsatzsteuer. Die Bauherrengemeinschaft beauftragte den Beklagten mit der Planung, Durchführung und Oberwachung des Projektes.

Der Beklagte hat zunächst behauptet, ihm stünden gegen die Bauherrengemeinschaft Honoraransprüche aus einer mehrmonatigen beratenden und begutachtenden Tätigkeit in Höhe von 3.000,00 DM bis 4.000,00. DM pro Monat zu. Diesen Vortrag hat der Beklagte im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Landgericht fallen gelassen und hat der Bauherrengemeinschaft eine Honorarschlussrechnung unter dem 08. Januar 1999 für Architektenleistungen hinsichtlich des Mehrfamilienhauses über 71.550,66 DM erteilt, auf die er seine Gegenansprüche seit dem gestützt hat.

Mit dieser behaupteten Honorarforderung hat der Beklagte zunächst in Höhe der Klageforderung die Aufrechnung erklärt und den Restbetrag von 65.514,32 DM mit der Widerklage geltend gemacht.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 04. April 2001 hat der Beklagte die Widerklage in Höhe von 24.132,41 DM zurückgenommen und zur Begründung vorgetragen, er könne die mit dem Betrag geltend gemachten Spesen nicht mehr differenziert auf die einzelnen Objekte aufteilen. (Bl. 237 GA).

Widerklagend hat er schließlich beantragt,

den Kläger als Gesamtschuldner neben Frau Heide F., W-Straße 64, #####, Herrn Karl B., Im S. 30, ##### und Herrn Dr. Wolfgang K., E-straße 30, #####, zu verurteilen, an ihn 41.381,91 DM nebst 4 % Zinsen seitdem 16. Januar 1999 zuzahlen.

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, der Beklagte müsse sich hinsichtlich seiner Honorarforderung an die Bauherrengemeinschaft halten. Außerdem sei die Schlussrechnung vom 08. Januar 1999 nicht prüffähig und mangels ordnungsgemäßer Kostenermittlung auch nicht fällig. Der Kläger hat ferner behauptet, zwischen den Beteiligten des Generalunternehmervertrages sei vereinbart worden, dass das Honorar des Beklagten in dem mit der Baufirma vereinbarten Pauschalpreis bereits enthalten sei. Eine gesonderte Vergütung komme daher nicht in Betracht. Die Baufirma habe dem Beklagten für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Bauobjekt auch bereits 45.000,00 DM Architektenhonorar gezahlt. Schließlich hat der Kläger behauptet, die Sanierungsarbeiten an dem Objekt Güstrow seien äußerst mangelhaft erfolgt. Daher habe der Beklagte seine Pflichten als bauleitender Architekt in erheblichem Maße verletzt, indem er trotz der offensichtlichen Mängel die von der Baufirma geforderten Abschlagszählungen freigegeben und nicht auf Beseitigung der Mängel hingewirkt habe. Hilfsweise hat der Kläger die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen der Bauherrengemeinschaft wegen der Mangelhaftigkeit der Sanierungsarbeiten gegen die Widerklageforderung erklärt und hierzu behauptet, die Mitgesellschafter der Bauherrengemeinschaft hätten ihre Schadensersatzansprüche an ihn abgetreten. Der Kläger hat schließlich die Einrede der Verjährung gegenüber dem Honoraranspruch des Beklagten erhoben.

Wegen der vom Kläger behaupteten Mängel hat die Bauherrengemeinschaft unter dem Aktenzeichen 4 OH 9/99 ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Baufirma durchgeführt. Ausweislich des Sachverständigengutachtens erfolgte die Sanierung und Modernisierung des Objekts in Güstrow derart mangelhaft, dass eine vollständige Neusanierurig mit veranschlagten Kosten von 400.000,00 DM erforderlich ist.

Der Beklagte hat behauptet, die von der Baufirma erhaltene Honorarzahlung von 45.000,00 DM stünde nicht im Zusammenhang mit dem Bauobjekt Querstraße 2 in Güstrow, sondern beträfe andere Bauvorhaben der Baufirma. Ferner hat er die Ansicht vertreten, er habe nicht mangelhaft gearbeitet, da eine Totalsanierung des Objekts nicht geschuldet worden sei.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen, wobei sie in Höhe von 5.127,72 DM als derzeit unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung hat die Kammer im wesentlichen aufgeführt, der Einwand des Klägers, die Honorarrechnung vom 08. Januar 1999 sei nicht prüfbar, greife nur hinsichtlich des Teil A. der Rechnung vom 08. Januar 1999 betreffend den Ausbau des Dachgeschosses durch, da die vom Kläger selbst gefestigte Aufstellung (Bl. 197 GA) keine verbindliche Festsetzung der anrechenbaren Kosten für den Dachgeschossausbau enthalte und den Beklagten auch ansonsten nicht vor der Kostenermittlung gemäß § 10 Abs. 2 HOAI befreie. Dagegen bedürfe es hinsichtlich der Teile B. und C. der Honorarrechnung keiner detaillierten Kostenermittlung gemäß § 10 HOAI, da sich die Höhe der Baukosten aus dem Generalunternehmervertrag vom 23. Dezember 1996 in Form des Pauschalfestpreises von 676.722,00 DM ergäbe. Nach Abzug der Widerklageforderung von 24.132,41 DM durch Teilrücknahme sowie des noch nicht fälligen Anspruchs aus Teil A. der Honorarrechnung und Kürzungen der Forderungen aus den Leistungsphasen 5, 6 und 8 hat das Landgerichts eine Honorarforderung des Beklagten in Höhe von 38.227,35 DM als berechtigt angesehen. Dieser Anspruch sei entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verjährt. Jedoch sei der Honoraranspruch durch die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Zahlung der Firma r-bau GmbH von mindestens 45.000,00 DM als Dritte auf die Honorarforderung des Beklagten gegen die Bauherrengemeinschaft F. GbR gemäß den §§ 267, 362 BGB durch Erfüllung erloschen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses dem Beklagten am 16. August 2001 zugestellte Urteil hat er am 17. September 2001 Berufung eingelegt und diese unter Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist am 19. November 2001 begründet. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar weiter, wobei er in der Berufungsbegründung die im angefochtenen Urteil vorgenommene Kürzung hinsichtlich der Leistungsphasen 5 und 6 in Höhe von 414,60 DM nicht mehr angreift.

Nachdem die Prozessbevollmächtigte des Beklagten, im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2002 nicht aufgetreten ist, ist mit dem auf Antrag des Klägers erlassenen Versäumnisurteil vom gleichen Tag die Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil zurückgewiesen worden. Gegen dieses denn Beklagten am 11. März 2002 zugestellte Versäumnisurteil hat er mit dem bei Gericht am 25. März 2002 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Einspruch eingelegt.

Der Beklagte wiederholt und vertieft seinen Vortrag erster Instanz. Er beanstandet insbesondere die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil und meint, der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Beweis dafür erbracht, dass der Anspruch auf Zahlung des Architektenhonorars durch Zahlung der Firma r-bau GmbH durch Erfüllung gemäß §§ 267, 362 BGB erloschen sei. Zahlungen der GmbH seien auf die Akontoanforderungen betreffend andere Bauvorhaben in den neuen Bundesländern erfolgt und soweit es überhaupt Zahlungen seitens der Firma r-bau GmbH hinsichtlich des Objekt Querstraße gegeben habe, seien diese zur Tilgung der von ihm verauslagten Spesen bestimmt gewesen. Soweit das Landgericht eine Kürzung hinsichtlich der Leistungsphase 8 vorgenommen hat, meint der Beklagte, sei diese mit Blick auf die Bescheinigung des Landrats des Landkreises Güstrow vom 10. März 1998 (Bl. 127 GA) zu Unrecht erfolgt. Auch habe er an die Bauherrengemeinschaft F. GbR herangetragene Mängelrügen bearbeitet. Schließlich, so meint der Beklagte, habe er die Kostenvorgabe des Klägers seiner Honorarforderung in Teil A. der Schlussrechnung vom 08. Januar 1999 zugrunde legen dürfen.

Zur Begründung seiner Honorarforderung für das Bauvorhaben in Güstrow verweist der Beklagte in der Einspruchsbegründung auf eine in seinem Auftrag erstellte Schlussrechnung des Dipl.-Ing. Architekten v. Bentheim vom 11. März 2002 und meint, sie erfülle die an die Prüffähigkeit einer Schlussrechnung nach § 8 Abs. 1 HOAI zu stellenden Anforderungen. Aus dieser Schlussrechnung macht der Beklagte nach seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung die Einzelpositionen gemäß Seite 6 unter Ziffer „VII. Zusammenstellung“ in der Reihenfolge 1, 2 und 3 bis zur Höhe des mit der Widerklage erhobenen Anspruchs geltend.

Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28. Februar 2002 sowie unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 15. August 2001 die Klage abzuweisen und den Kläger als Gesamtschuldner neben Frau Heide F., W-Straße 64, 52070 Aachen, Herrn Karl B., Im S. 30, ##### und Herrn Dr. Wolfgang K., E-straße 30, #####, zu verurteilen, an ihn 20. 946,25 € (40.967,31 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Januar 1999 zu zahlen.

Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrages erster Instanz verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil des Landgerichts. Er bestreitet die Prüffähigkeit auch der mit dem Einspruch vorgelegten Schlussrechnung vom 11. März 2002.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senats ist zulässig. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Das Versäumnisurteil war aufrecht zu erhalten.

1. Der unstreitige Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung des Steuerberaterhonorars in Höhe von 3.086,33 € (6.036,34 DM) folgt aus §§ 611, 612 BGB.

2. Dem Beklagten steht ein Honoraranspruch aus seiner Tätigkeit als Architekt für das Bauvorhaben der Bauherrengemeinschaft in Güstrow, mit dem er gegen die Klageforderung primär aufrechnet und den er im übrigen im Wege der Widerklage in Höhe von 20.946,25 € (40.0967,31 DM) geltend macht, gemäß §§ 631, 632 BGB nicht zu. Soweit der Honoraranspruch des Beklagten wirksam entstanden ist, ist er jedenfalls durch Erfüllung erloschen.

Die Honorarforderung für die Planung des Dachgeschosses nebst der Nutzungsänderung ist nach § 8 Abs. 1 HAOI nach der Schlussrechnung vom 11. März 2002 wie auch nach der vom 08. Januar 1999 mangels Prüffähigkeit beider Rechnungen nicht fällig. Der Beklagte hat die für das Honorar maßgeblichen anrechenbaren Kosten ausweislich der Seite 8 der „gutachterlichen Stellungnahme“ aus der Schlussrechnung vom 11. März 2002 wiederum den Angaben des Klägers zu den - auf eine Fläche von 105 qm interpolierten- Investitionskosten (Bl. 197 GA) entnommen. Dabei handelt es sich jedoch unstreitig lediglich um eine interne Finanzierungsschätzung des Klägers, die für die tatsächlichen Baukosten keine verbindliche Aussagekraft hat. Dies zeigt sich auch an der weiteren Position der Kosten für „Notar, Behörden und Architekt etc. in Höhe von 22.500,00 DM, die nicht einmal annähernd die behauptete Honorarforderung des Beklagten von etwa 47.000,00 DM abdeckt. Grundlage für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach § 10 HOAI für die Leistungsphasen 1 bis 4 kann jedenfalls die allenfalls überschlägige Angabe des Klägers zu den Investitionskosten nicht sein. Der geltend gemachte Honoraranspruch für die Leistungsphasen 1 bis 4 in Höhe von netto 5.379,05 € ist somit nicht fällig. Dies gilt gleichermaßen auch hinsichtlich der Schlussrechnung vom 08. Januar 1999, in der ebenfalls die Kostenschätzung des Klägers entgegen § 10 Abs. 2 HOAI der Berechnung des Architektenhonorars zugrunde gelegt wurde.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung ist auch die Honorarforderung des Beklagten für die Modernisierung des Hauses nach den Leistungsphasen 5 bis 9 mangels Prüffähigkeit der Schlussrechnung vom 11. März. 2002 nicht fällig. Dem Kostenanschlag für die Leistungsphasen 5 bis 7 und der Kostenfeststellung für die Leistungsphasen 8 und 9 hat der Beklagte den Pauschalfestpreis von 588.453,92 DM (676.722,00 DM brutto) gemäß § 4 des Generalunternehmervertrages in vollem Umfang zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage kann der Beklagte seine Honorarforderung nicht berechnen. Vielmehr muss er den vereinbarten Pauschalpreis aufgliedern und die daraus anrechenbaren Kosten angeben. Das bedeutet auf der anderen Seite, dass nicht anrechbare Kosten nach § 10 Abs. 5 HOAI herausgerechnet werden müssen (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8 Auf., § 10 Rdn.72; Rath, in BauR 1996, 632, 637). Dem kommt der Beklagte weder in der Anlage 4 noch der Anlage 5 der Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach § 10 HOAI für die Leistungsphasen 5 bis 9 prüfbar nach. Zwar Weist der Beklagte dort Baunebenkosten nach der Kostengruppe 7 der DIN 276 als nicht anrechenbare Kosten aus, ohne diese jedoch von dem Pauschalpreis in Abzug zu bringen. Es kann, aus Sicht des Senats keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass in dem Pauschalpreis rieben den Gestehungskosten anteilig auch Baunebenkosten enthalten sind, die heraus zurechnen wären. Auch erscheint es zweifelsfrei, dass gerade im Falle der r-bau GmbH, die unstreitig personell alleine aus der Ehefrau des Beklagten besteht, in dem Pauschalpreis Regiekosten für die Koordination der erforderlichen Subunternehmer enthalten sind, die nicht der Ermittlung des Honoraranspruchs des Architekten zugrunde gelegt werden können (vgl. Rath a.a.O.). Von daher fehlt es an der Aufgliederung des Pauschalfestpreis, weshalb der Honoraranspruch auch insoweit nicht prüfbar und daher nicht fällig ist. Dies gilt erst recht hinsichtlich der Schlussrechnung vom 08. Januar 1999, in der eine Aufgliederung des Pauschalpreises vollends unterblieben ist.
Unabhängig von der fehlenden Fälligkeit des Honoraranspruchs steht dem Beklagten die Gegenforderung auch deshalb nicht zu, weil der widerstreitende Vortrag des Beklagten zum Erfüllungseinwand des Klägers widersprüchlich und damit unsubstantiiert ist, so dass gemäß § 138 Abs. 3 ZPO von dem Vortrag des Klägers, die Honorarforderungen des Beklagten seien in dem Pauschalpreis enthalten und durch die Firma r-bau GmbH zu begleichen, was auch tatsächlich durch Zahlung an den Beklagten geschehen sei, auszugehen und dieser der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Dass der Generalunternehmervertrag dies nicht ausdrücklich regelt, steht dem nicht entgegen.

Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen werden. Die Widersprüchlichkeit des Vortrages des Beklagten hinsichtlich der behaupteten Honorarforderung gegen den Kläger zeigt sich insbesondere darin, dass er seinen Vortrag wiederholt gewechselt und dem jeweiligen Stand des Verfahrens angepasst hat. Mit der Klageerwiderung hat der Beklagte zunächst einen Honoraranspruch gegen den Kläger in Höhe von monatlich 3.000,00 bis 4.000,00 DM behauptet. Sodann hat er die Schlussrechnung vom 8. Januar 1999 zur Begründung seines Honoraranspruchs gegen den Kläger erstellt und im Wege der Widerklage in den Prozess eingeführt. Schon die Tatsache, dass die Abnahme der Baumaßnahme bereits im März 1998 stattgefunden hat und damit ein zeitlicher Zusammenhang mit der Schlussrechnung nicht mehr besteht, sowie die fehlerhaften Angaben in der Schlussrechnung zu den anrechenbaren Kosten lassen erkennen, dass die Rechnungsstellung lediglich aus Gründen der Rechtsverteidigung im vorliegenden Rechtsstreit erfolgt ist und ansonsten die Rechnung gegenüber der Firma r-bau GmbH gestellt werden sollte. Dies ist überdies auch tatsächlich geschehen. Nachdem der Beklagten den Erhalt von über 45.000,00 DM seitens der Baufirma eingeräumt hat, hat er behauptet, diese Zahlung sei auf andere Objekte gemäß den Akontoanforderungen vom 03. Februar, 03. März und 03. Juni 1997 (Bl. 282 ff. GA) erfolgt, ohne allerdings Grundlage und Höhe dieser Rechnungen plausibel machen zu können. Erst nachdem dem Beklagten die Existenz einer Akontoanforderung gerade hinsichtlich des Bauobjekts Querstraße vorgehalten worden war, räumte er eine entsprechende Zahlungsaufforderung an die Baufirma ein, wies nunmehr allerdings darauf hin, die tatsächlich auch erfolgte Zahlung auf die Akontoanforderung vom 30. Mai 1997 (Bl. 295 GA) hätte sich nicht auf das Architektenhonorar, sondern nur auf Spesen bezogen. Damit hat der Beklagte zugleich eingeräumt, dass er von dem Kläger mit der Widerklage bis zu ihrer teilweisen Rücknahme Spesen beansprucht hatte, die zuvor bereits durch die Baufirma beglichen worden sein sollen. Indes steht auch dieser Vortrag des Beklagten in Widerspruch zum Wortlaut der Akontoanforderung vom 30. Mai 1997. Dort wird die Baufirma von dem Beklagten nicht zur Zahlung von Spesen aufgefordert. Vielmehr verlangt der Beklagte mit einer 3. Akontoanforderung Honorar für die „Bauleitung“ hinsichtlich des streitgegenständlichen Bauvorhabens „entsprechend dem Architektenvertrag vom 30.12.1996".Mit der Berufungsbegründung hat der Beklagte - wiederum widersprüchlich- eingeräumt, er habe von der Baufirma doch Akontozahlungen auf das Architektenhonorar hinsichtlich des Bauvorhabens Querstraße verlangt, was seine Ehefrau jedoch abgelehnt hätte (Bl. 357 GA). Hiervon ist der Beklagte in der Einspruchsbegründung erneut wieder abgerückt und trägt vor, es habe weder eine erste noch eine zweite Akontoanforderung gegeben, weshalb eine seiner Sekretärinnen die Akontoanforderung vom 30. Mai 1997 geschrieben habe, wisse er nicht (Bl. 402 GA). Eine Akontoanforderung an den Kläger vermag der Beklagte dagegen nicht vorzulegen.

Nach alledem ist der stets wechselnde Vortrag des Beklagten zum Erfüllungseinwand des Klägers widersprüchlich und unsubstantiiert mit der sich aus § 138 Abs. 3 ZPO ergebenden Folge, dass der Vortrag des Klägers als zugestanden gilt.

Einer Erhebung des von dem Beklagten angebotenen Beweises durch Vernehmung seiner Ehefrau, die in erster Instanz von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, bedarf es daher nicht.

Dem Beklagten steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus abgetretenem Recht nach der Baufirma gemäß der Abtretungsvereinbarung vom 22. Mai 2001 (Bl. 283 GA) zu. Ein Erstattungsanspruch der Baufirma gegen den Kläger aus gezahltem Architektenhonorar ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dem insoweit zugrunde zu legenden Vortrag des Klägers ist die Zahlung des Architektenhonorars durch die Firma r-bau GmbH an den Beklagten im Verhältnis zum Kläger mit Rechtsgrund erfolgt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

3. Eine Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren überwiegend Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Dies gilt auch für die Frage der Prüffähigkeit der Schlussrechnungen vom 8. Januar 1999 und 11. März 2002.

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