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GU-Zuschlag: Muss er aus anrechenbaren Kosten herausgerechnet werden ?
Nach Ansicht des OLG Köln kann ein Architekt im Falle einer GU (GÜ)-Beauftragung dessen Pauschalfestpreis nicht insgesamt als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zu Grunde legen. Der Pauschalpreis ist aufzugliedern, ein GU-Zuschlag (Regiekosten) ist herauszurechnen. Hintergrund Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI .
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar. Beispiel (nach OLG Köln, Urt. v. 25.07.2002 - 8 U 86/01; Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH, Beschluss vom 26.06.2003 (VII ZR 450/02)
Ein Architekt errechnet von ihm erbrachte Leistungsphasen 5 bis 7 für die Modernisierung eines Mehrfamilienhauses ab. Als anrechenbare Kosten legt er den Pauschalfestpreis i.H.v. rd. DM 590.000,00 netto des seitens des Bauherrn beauftragten Generalunternehmers zu Grunde. Die Bauherren sind der Ansicht, dass der Honoraranspruch des Architekten mangels erforderlicher Aufgliederung der anrechenbaren Kosten nicht prüfbar und damit nicht fällig sei.
Das OLG Köln folgt der Ansicht der Bauherren und hält die eingereichte Schlussrechnung für nicht prüfbar (womit der Anspruch nicht fällig ist und die Honorarklage abgewiesen wird;vgl. Tipps & Mehr/ .. / Honorarklage , dort unter III.). Der zwischen Bauherrn und GU (GÜ) vereinbarte Pauschalpreis sei aufzugliedern, nicht anrechenbare Kosten gem. § 10 V HOAI müssten herausgerechnet werden. Hierzu gehören nach Ansicht des OLG Köln neben den Baunebenkosten i.S.d. Kostengruppe 7 gem. DIN 276 insbesondere auch die Regiekosten des GU für die Koordination der erforderlichen Subunternehmer. Hinweis Grundsätzlich richtig und wohl auch herrschende Meinung ist, dass der Architekt einen Pauschalfestpreis aus einem GU- oder GÜ-Vertrag nicht ohne weiteres übernehmen kann, sondern aufgliedern muss. Nicht oder nur teilweise anrechenbare Kosten gem. § 10 IV, V HOAI, insbesondere Nebenkosten i.S.d. Kostengruppe 7 gem. DIN 276 sind herauszurechnen. Zur letzteren gehören auch Planungsleistungen, die möglicherweise durch den GU- oder GÜ (damit eigentlich TU bzw. TÜ) übernommen wurden.
Uneinheitlich wurde demgegenüber bisher die Frage beurteilt, ob und inwieweit der Architekt im Rahmen der Aufgliederung des Pauschalpreises auch einen sogenannten GU-Zuschlag für Regiekosten abzusetzen hat. Gegen eine erforderliche Absetzung wurde argumentiert, dass es sich lediglich um einen Aufschlag der bei dem GU durch Einzelvergabe entstehenden Baukosten handele und dieser selbst zu den Baukosten gem. DIN 276, nicht aber zu den Baunebenkosten gehöre (z.B. Locher/Koeble/Frik, HOAI-Kommentar 8. Auflage, § 10 Rn. 72; Rechtsanwalt Dr. Alfons Schulze-Hagen, IBR 2003, 422). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das oben besprochene Urteil des OLG Köln zurückgewiesen hat, wird man die gegenteilige Auffassung allerdings in Zukunft stärker zu berücksichtigen haben.
Um eine Aufgliederung des Pauschalfestpreises überhaupt vornehmen zu können, sollte der Architekt unseres Erachtens zunächst beim Bauherrn eine entsprechende Aufgliederung nachfragen (u.U. lag dem Pauschalfestpreis ein Einheitspreisangebot zugrunde); dabei sollte der Architekt auch gleich nach Nachträgen (sind auch bei einem Pauschalfestpreis denkbar, vgl. z.B. § 2 Nr. 7 VOB/B) fragen, die vielleicht den anrechenbaren Kosten zuzuschlagen sind (jedenfalls für die Kostenfeststellung, u.U. auch für den Kostenanschlag). Kann oder will der Bauherr eine solche Aufgliederung nicht zur Verfügung stellen, so muss und darf der Architekt schätzen (ebenso Locher/Koeble/Frick, 8. Auflage, Rn. 72).
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