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Riester-Rente Anfrageformular
Unter „Riester-Rente“ versteht man die zum 01.01.2002 eingeführte zusätzliche Altersvorsorge, die aus allgemeinen Steuermitteln durch Zulagen und ggf. Steuervorteile gefördert wird. Benannt wurde sie durch den bei Einführung der "Riester-Rente" amtierenden Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester.
Die Förderung ist auf Personenkreise beschränkt, die in erster Linie einem System der Altersvorsorge angehören, dessen Leistungsniveau in Zukunft abgesenkt wird. Hierzu gehören in erster Linie Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamte.
Gefördert wird die zusätzliche Altersvorsorge, die für eine lebenslange Absicherung regelmäßige Zahlungen in monatlichen Raten vorsieht (Rentenversicherungsverträge oder Auszahlungsplan mit Restverrentung). Gefördert werden auch verschiedene Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung.
Die wichtigsten Punkte der Riester-Rente im Überblick:
Private und betriebliche Altersvorsorge können seit dem 01.01.2002 durch staatliche Zulagen oder Steuerfreiheit gefördert werden. Die Teilnahme ist freiwillig. Es besteht keine Verpflichtung zur privaten Altersvorsorge und auch keine Verpflichtung, die staatliche Förderung in Anspruch zu nehmen. Bei Eheleuten kann jeder Ehepartner einen eigenen Versorgungsanspruch mit der staatlichen Förderung aufbauen. Wer nicht selbst förderungsberechtigt ist, erhält die Förderung, wenn der Ehepartner zum geförderten Personenkreis gehört. Um eine Förderung zu erhalten, müssen bestimmte Mindestbeiträge selbst gezahlt werden. Die Beiträge für die zusätzliche Altersversorgung können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Das Finanzamt prüft automatisch, ob dies für den Steuerpflichtigen günstiger ist als die Zulagen. Die Vergünstigungen werden unter bestimmten Voraussetzungen auch für Aufwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge im Rahmen von Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds gewährt. Alternativ gibt es hier (außer bei der Direktversicherung) die Möglichkeit, steuer- und sozialabgabenfreie Zahlungen – also aus dem Bruttoentgelt – zu leisten. Wird eine Förderung in Anspruch genommen, sind die darauf beruhenden späteren Rentenzahlungen einkommensteuerpflichtig.
Wer erhält die Förderung?
Begünstigt sind alle Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Neben den Arbeitnehmern gehören hierzu auch pflichtversicherte Selbständige und Personen in besonderen Lebenslagen, wie z.B.Bezieher von Arbeitslosen- oder Krankengeld, Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende oder Eltern im Rahmen von Kindererziehungszeiten. Darüber hinaus gehören Beamte, Richter und Soldaten zum begünstigten Personenkreis.
Grundsätzlich nicht begünstigt sind z.B.freiwillig Rentenversicherte, geringfügig entlohnte Beschäftigte (325-Euro-Job), die nicht auf ihre Versicherungsfreiheit verzichtet haben, Pflichtversicherte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte) und Selbständige, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen Nicht begünstigte Personen können die Förderung dennoch erhalten wenn sie eine eigene Altersvorsorge betreiben und der Ehegatte zum begünstigten Personenkreis gehört.
Grund- und Kinderzulagen
Haben Sie sich für einen privaten Altersvorsorgevertrag mit Zertifizierung entschieden, können Sie vom Staat eine Zulage zu den Beiträgen erhalten. Diese setzt sich zusammen aus der Grundzulage und der von der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder abhängigen Kinderzulage. Sie wird von der Zentralen Zulagenstelle (BfA) ausgezahlt.
Die Zulagen betragen:
Werden Ehegatten zusammen veranlagt, steht die Grundzulage jedem Ehegatten zu – vorausgesetzt es werden Altersvorsorgebeiträge von beiden Ehegatten gezahlt. Die Kinderzulage gibt es aber nur einmal pro Kind. Der Aufwand für ein gefördertes Produkt setzt sich aus dem Eigenbetrag und der staatlichen Zulage zusammen. Um die Zulage zu erhalten, ist der Eigenbetrag des Zulagenberechtigten zwingend erforderlich.
Mindesteigenbetrag
Die genannten Zulagen erhalten Sie nur, wenn Sie einen bestimmten Mindesteigenbeitrag in den Altersvorsorgevertrag investieren. Er errechnet sich 2002 und 2003 aus 1%, 2004 und 2005 aus 2%, 2006 und 2007 aus 3% und ab 2008 aus 4% des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres abzüglich der maximal zustehenden Zulagen.
Beispiel: Berechnung des Mindesteigenbeitrags
Sie sind unverheiratet und haben keine Kinder.
Ihr beitragspflichtiges Bruttoeinkommen 2001 beträgt 30.000 EUR.
Der Mindestbeitrag 2002 ist 1% davon, also 300 EUR.
Beträgt der Beitrag zu der von Ihnen gewählten privaten Altersvorsorge mindestens 300 EUR im Jahr 2002, erhalten Sie die Zulage von 38 EUR, so dass Sie selbst nur noch 262 EUR (= 300 EUR - 38 EUR) aufwenden müssen. Erreicht bereits die Zulage den entsprechenden Prozentsatz des Vorjahreseinkommens, gelten feste Mindestbeiträge.
Erreicht die Zulage bereits den entsprechenden Prozentsatz des Vorjahreseinkommens, gelten feste Mindestbeiträge:
Mindestbeitrag | ab 2005 |
60 € |
Wird der Mindesteigenbeitrag nicht aufgewendet, erfolgt eine Kürzung der Zulagen im Verhältnis des tatsächlichen Eigenbeitrags zum Mindesteigenbeitrag.
Beispiel: Zulagenkürzung
(Da es erst ab 2008 die volle Förderung gibt, stellt dieses Beispiel auf dieses Jahr ab.)
Ein Ehepaar mit zwei Kindern hat 2007 ein Einkommen von 50.000 EUR.
Der Mindesteigenbeitrag für 2008 beträgt 4% hiervon - also 2.000 EUR - abzüglich der maximal zustehenden Zulage.
Diese beträgt:
Grundzulage: 2 x 154 EUR = 308 EUR
Kinderzulage: 2 x 185 EUR = 370 EUR
Gesamt: = 678 EUR
Es verbleibt ein Eigenbetrag von 2.000 EUR - 678 EUR = 1.322 EUR
Wendet das Ehepaar nur 1.000 EUR für die private Altersvorsorge auf, wird die Zulage im Verhältnis 1.000/1.322 gekürzt. Sie beträgt dann 512,86 EUR.
Steuervorteile durch Sonderausgabenabzug
Wenn es für Sie günstiger ist, kommt neben den Zulagen die Förderung durch den Sonderausgabenabzug in Betracht. Als Zulagenberechtigter können Sie steuerfrei Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der Zulage als Sonderausgabe abziehen. Hierbei gelten folgende Höchstgrenzen:
2002-03 | 525 € |
2004-05 | 1050 € |
2006-07 | 1575 € |
ab 2008 | 2100 € |
Werden Sie mit Ihrem Ehepartner zusammenveranlagt, steht Ihnen beiden der Sonderausgabenabzug zu, sofern Sie beide Altersvorsorgebeiträge zahlen.
Ablauf der zulagengeförderten Altersvorsorge
Die zulagengeförderte Altersvorsorge läuft nach einem Fünf-Stufen-Schema ab:
Stufe 1: Sie schließen mit einem Anbieter einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab und erbringen im Laufe eines Sparjahres Ihren Eigenbeitrag. Der Vertrag sollte die Möglichkeit von Sonderzahlungen vorsehen. So können Sie Ihren Eigenbeitrag anpassen, sobald Sie Ihr beitragspflichtiges Vorjahreseinkommen kennen, das die Bemessungsgrundlage für den Eigenbeitrag bildet. Sieht der Sparvertrag die Einzahlung von Sonderzahlungen nicht vor, können Ihnen Teile der Zulage verloren gehen.
Stufe 2: Nach Ablauf eines Sparjahres übersendet der Anbieter Ihnen einen Kontoauszug und den Zulagenantrag. Sie ergänzen in dem Antrag Ihr Vorjahreseinkommen, ggf. Angaben zu Ihren zulagenberechtigten Kindern und schicken den Antrag an den Anbieter zurück.
Stufe 3: Gehen Sie davon aus, dass Sie über die Zulagen hinaus noch einen Steuervorteil haben, reichen Sie eine Kopie des Zulagenantrags zusammen mit Ihrer Einkommensteuer-Erklärung beim Finanzamt ein. Sofern ein Steuervorteil besteht, überweist es Ihnen die eingesparten Steuern und teilt dies der Zentralen Zulagenstelle mit.
Stufe 4: Der Anbieter übermittelt der Zentralen Zulagenstelle den elektronisch erfassten Zulagenantrag. Diese errechnet die Zulagen und überweist diese an den Anbieter. Dort werden sie zugunsten des Vorsorgevertrags gutgeschrieben. Sie selbst erhalten nur in Ausnahmefällen einen Zulagenfestsetzungsbescheid.
Stufe 5: Nachdem die Zulage ausgezahlt ist, führt die Zentrale Zulagenstelle nachträglich einen Datenabgleich mit den Rentenversicherungsträgern, Familienkassen, Meldebehörden und ggf. Finanzämtern durch. Stellt sich hierbei heraus, dass eine zu hohe Zulage gezahlt wurde, muss der Anbieter den entsprechenden Anteil aus dem Vertrag des Anlegers herausrechnen und an die Zentrale Zulagenstelle zurückzahlen.
Zulagen für Selbstständige
Als Selbstständiger können Sie selbst die Förderung nur dann erhalten, wennSie selbst Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen oder Sie selbst eigene Altersvorsorge betreiben und Ihr Ehegatte zum geförderten Personenkreis gehört. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können Sie die Förderung nicht erhalten.
Durch einen einfachen Trick kommen Sie dennoch in den Genuss der Förderung:
Sie und Ihr Ehegatte können die volle Förderung erhalten, wenn Sie Ihren Ehegatten in einer geringfügigen Tätigkeit einstellen und ihn auf die Versicherungsfreiheit verzichten lassen. Dadurch eröffnet sich für Sie und Ihren Ehegatte die Möglichkeit, die volle staatliche Förderung zu erhalten. Den vollen Umfang soll folgendes Beispiel verdeutlichen.
Beispiel: (da es erst ab 2008 die volle Förderung gibt, stellt dieses Beispiel auf dieses Jahr ab) Sie sind verheiratet und haben zwei zulagenberechtigte Kinder. Sie beschäftigen Ihren Ehegatten in Ihrem Betrieb als Aushilfe mit 10 Wochenstunden und einem Gehalt von 200 EUR, das als Betriebsausgabe verbucht wird. Ihr Ehegatte hat auf die Versicherungsfreiheit für die geringfügige Beschäftigung verzichtet. Im Jahr 2007 haben Sie gemeinsam ein Jahreseinkommen von 30.000 EUR.
Die maximal zustehende Zulage beträgt im Jahre 2008:
Grundzulage: 2 x 154 EUR = 308 EUR
Kinderzulage: 2 X 185 EUR = 370 EUR
Gesamt: = 678 EUR.
Um diese zu erhalten, ist ein Eigenbeitrag von 522 EUR erforderlich (4% von 30.000 EUR abzüglich 678 EUR Zulagen).
Darüber hinaus sind für das Entgelt Ihres Ehegatten die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Bei einem angenommenen Beitragssatz von 20% im Jahre 2008 wäre das der Mindestbeitrag von 65 EUR (20% von 325 EUR) aufgeteilt als
Arbeitgeberanteil: 24 EUR (12% von 200 EUR / Betriebsausgabe) und
Arbeitnehmeranteil: 41 EUR (Mindestbeitrag abzüglich Arbeitgeberanteil).
Mit einem Aufwand von insgesamt 563 EUR (522 EUR Eigenbeitrag + 41 EUR Rentenversicherung) würden Sie und Ihr Ehegatte die Förderung von 678 EUR erhalten. Darüber hinaus erhält Ihr Ehegatte von Ihnen ein monatliches Gehalt von 159 Euro, von dem er seinen Eigenbeitrag erbringen kann oder im Rahmen einer Gehaltsumwandlung eine betriebliche Altersvorsorge für Ihren Ehegatten aufgebaut wird.
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